1. Allgemeines
1.1 MPT-Service erbringt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen im Bereich der Elektrotechnik.
1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen sind nur dann bindend, wenn sie von MPT-Service ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
1.4 MPT-Service ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von MPF-Service sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn MPF-Service dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2.2 Die Bestellung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist MPT-Service berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei MPT-Service anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.
3. Durchführung des Auftrages
3.1 Die von MPT-Service angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Dokumentation werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei MPT-Service üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.
3.2 Der Umfang der Leistungen von MPT-Service wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Wird MPT-Service pauschal mit der kompletten Prüfung gemäß Angebotsbeschreibung beauftragt, so werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages gemäß Angebot und Angebotsbestätigung Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
4. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
4.1 Die von MPT-Service angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4.2 Sofern MPT-Service eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 0,5% des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes, maximal jedoch bis zu 7 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen, auch wenn die Verzugsdauer 25 Wochen überschreitet. MPT-Service bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 6.
4.3 Setzt der Auftraggeber MPT-Service nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt MPT-Service diese Frist verstreichen, oder wird MPT-Service die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern MPT-Service ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistung von MPT-Service umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Ein Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die dokumentierten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt MPT-Service keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
5.2 Die Gewährleistungspflicht von MPT-Service ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von MPT-Service unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.3 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrenübergang.
5.4 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
6. Haftung
6.1 MPT-Service haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn MPT-Service diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn MPT-Service fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (“Kardinalpflicht”) verletzt hat. MPT-Service haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Schäden durch Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln ist ausgeschlossen.
6.2 Soweit MPT-Service im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 6.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:
5.000.000,00 EUR für Sachschäden
5.000.000,00 EUR für Personenschäden
100.000,00 EUR für Vermögensschäden
6.3 Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
6.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
6.5 Der in Ziffern 6.1-6.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die MPT-Service haften soll, unverzüglich MPT-Service schriftlich anzuzeigen.
6.7 Soweit Schadensersatzansprüche gegen MPT-Service ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe MPT-Service.
6.8 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrenübergang.
6.9 Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
7.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils gültigen Fassung des bei Vertragsabschluss gültigen Angebotes von MPT-Service, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Angebotes sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
7.2 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
7.3 Beanstandungen der Rechnungen von MPT-Service sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
7.4 Änderungen der Durchführungszeiten für die Dienstleistungen muss der Auftraggeber mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen.
7.5 Mit Gegenansprüchen, die von MPT-Service nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen nicht zulässig.
7.6 Eventuell anfallende Wartezeiten- oder Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von MPT-Service fallen, werden mit den im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende einer Kalenderwoche kann die Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim Vorort projektverantwortlichen Servicetechniker, inklusive der Erklärung über das Zustandekommen der Anzahl der angefallenen Stunden, eingesehen werden. Sollte am Ende einer Kalenderwoche die Anzahl der Regie- und Wartezeiten nicht vom Projektverantwortlichen des Auftraggebers beim projektverantwortlichen Servicetechniker der MPT-Service unterzeichnet worden sein, so gelten diese, ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers als vereinbart.
7.7 Die Abrechnungen erfolgen für jede Dienstleistung gesondert.
7.8 Die durch eine Teil- oder Schlussrechnung gestellten Entgelte sind mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MPT-Service behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.9 Befindet sich der Auftraggeber von MPT-Service gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
7.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von MPT-Service auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist MPT-Service nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
8.1 Von schriftlichen Unterlagen, die MPT-Service zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf MPT-Service Abschriften zu Ihren Akten nehmen.
8.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MPT-Service seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MPT-Service Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag bei der MPT-Service nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
8.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften.
8.4 MPT-Service verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
9.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von MPT_Service, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
9.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von MPT-Service.
9.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
10. Geltungsbereich und Sonstiges
10.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
10.2 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 10.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe: – Die von MPT-Service angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 4.1 verbindlich. – Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von MPT-Service als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. – Ziff. 9.2 gilt nicht